Häufige Fragen
Antworten zu BEI_NRW 2.0 und zur Rolle von Teilhabe.io.
Antworten auf wiederkehrende Fragen zu BEI_NRW 2.0 und zur Rolle von Teilhabe.io. Grundlage sind öffentliche LVR-Materialien (2025); das Verfahren ist in Entwicklung.
Schreiben Fachkräfte künftig das ganze Instrument?
Nein. In BEI_NRW 2.0 sind die Perspektiven getrennt: Die persönliche Sicht bringt die leistungsberechtigte Person selbst ein, die fachliche Sicht steuern Sie als Leistungserbringer bei. Die Ziele und den Gesamtplan erstellt das LVR-Fallmanagement.
Wer formuliert die Ziele und legt den Stundenumfang fest?
Das LVR-Fallmanagement – auf Basis der Wünsche der leistungsberechtigten Person und der begründeten Vorschläge des Leistungserbringers. Es bleibt bei einer individuellen Einzelfallabwägung unter Sachbearbeitervorbehalt.
Entscheidet eine KI über Leistungen oder Stunden?
Nein. Laut LVR berechnet, entscheidet und analysiert die KI nichts. Solche Entscheidungen stehen unter Sachbearbeitervorbehalt. KI-Funktionen dienen der Unterstützung beim Ausfüllen und der Barrierearmut.
Ist Teilhabe.io die offizielle BEI_NRW-2.0-Software?
Nein. Die offizielle All-in-One-Software stellt der LVR bereit. Teilhabe.io ist ein internes fachliches Arbeitswerkzeug, das Sie beim Erarbeiten Ihrer fachlichen Sicht unterstützt – es ergänzt das Verfahren und ersetzt es nicht.
Was ist die Kennenlernphase?
Sie ist vor allem für das ambulant betreute Wohnen gedacht: Nach Prüfung der Voraussetzungen wird für eine festgelegte Dauer (angedacht sind sechs Monate) ein durchschnittlicher Fachleistungsstundensatz ohne detaillierte Bedarfsprüfung bewilligt.
Gibt es weiterhin eine zweijährliche Fortschreibung?
Ja. Nach § 121 Abs. 2 SGB IX ist der Gesamtplan spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen und fortzuschreiben. In eher statischen Fällen soll dies künftig in einem vereinfachten Verfahren möglich sein.
Ersetzt der Gesamtplan unsere Betreuungsplanung?
Nein. Der Gesamtplan gibt einen Rahmen vor – als Leitplanke, nicht als enges Korsett. Die detaillierte, fachliche Ausgestaltung der Betreuungsplanung bleibt Aufgabe der Leistungserbringer.
Müssen WfbM und besondere Wohnform ein gemeinsames Instrument ausfüllen?
Nein. Jeder beteiligte Leistungserbringer füllt künftig einen eigenen Fragebogen fachliche Sicht aus.
